In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Prüfung oder einen Abschluss nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saarländischen Beamtengesetzes nachweist.
§ 30
SLVOVoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Abschnitt II Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
Stand 2011-09-27