Jurafuchs

§ 50

SLVO
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Abschnitt VIII Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2011-09-27
Die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gelten fort, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Regelungen dieser Verordnung stehen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →