Bis zur Einrichtung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 25 Nummer 2 und § 33 Nummer 2 gelten § 48 und § 46 Absatz 2 entsprechend. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst stehen.
§ 51
SLVOÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 25 Nummer 2 und § 33 Nummer 2
Abschnitt VIII Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2011-09-27