Jurafuchs

§ 39

SLVO
Regel- und Anlassbeurteilung
Abschnitt IV Dienstliche Beurteilung, Fortbildung
Stand 2011-09-27
(1)
Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig zu beurteilen. Der Beurteilungszeitraum darf vier Jahre nicht überschreiten. Im Übrigen sind die Beamtinnen und Beamten zu beurteilen, wenn dies die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Die Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.
(2)
Die obersten Dienstbehörden können allgemeine Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen.

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