Jurafuchs

§ 26

SLVO
Übernahme von Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Laufbahngruppe
Abschnitt II Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
Stand 2011-09-27
Beamtinnen und Beamte einer niedrigeren Laufbahngruppe können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den gehobenen Dienst übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 25 erfüllen. Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr. Bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

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