(1)
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind mit Ausnahme des § 16 auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten anzuwenden.
(2)
Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.