Jurafuchs

§ 18

BetrVO
Anwendungsbereich, Begriffe
Garagen
Stand 2007-10-10
(1)
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur auf Garagen, deren Nutzfläche mehr als 100 m beträgt, Anwendung.
(2)
Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garagenstellplätze. Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Meine Notizen

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