Jurafuchs

§ 19

BetrVO
Freihalten der Rettungswege, Aufbewahrung brennbarer Stoffe
Garagen
Stand 2007-10-10
(1)
Rettungswege in der Garage müssen ständig freigehalten werden. Während des Aufenthaltes von Personen in der Garage müssen die Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
(2)
In Garagen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden.

Meine Notizen

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