(1)
Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretungsperson ständig anwesend sein.
(2)
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat
1.
eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und
2.
für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15 000 m haben, Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer (Selbsthilfekräfte für den Brandschutz)
zu bestellen. Die Namen dieser Personen und deren Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr zu sorgen.
(3)
Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 5 sowie der §§ 10 bis 12 zu sorgen.
(4)
Die Bauaufsichtsbehörde legt im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz fest.
(5)
Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.