Jurafuchs

§ 45

BetrVO
Anwendungsbereich, Begriffe
Industriebauten
Stand 2007-10-10
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Industriebauten mit mehr als 1 600 m Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung Anwendung. Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für:
1.
Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden,
2.
Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die auf Grund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können.

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