Jurafuchs

§ 41

BetrVO
Freihalten der Rettungswege
Hochhäuser
Stand 2007-10-10
Die Eingänge und die Rettungswege in Hochhäusern müssen ständig freigehalten werden. In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen unverschlossen und jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

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