Jurafuchs

§ 21

BetrVO
Besondere Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Garagen
Stand 2007-10-10
(1)
In allgemein zugänglichen Garagen mit mehr als 1 000 m Nutzfläche müssen mindestens fünf Prozent der Stellplätze ausschließlich der Nutzung durch Frauen vorbehalten sein (Frauenstellplätze). Frauenstellplätze sind als solche zu kennzeichnen. Sie sind so anzuordnen, dass Frauen in der Garage nur möglichst kurze Fußwege zurücklegen müssen. Im Bereich der Frauenstellplätze sollen gut sichtbare Alarmmelder in ausreichender Zahl angebracht sein. Frauenstellplätze und die zu ihnen führenden Fußwege, Treppenräume und Aufzüge sollen von einer Aufsichtsperson eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können.
(2)
Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt für Stellplätze für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer entsprechend.

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