Jurafuchs

§ 46

BetrVO
Freihalten der Rettungswege
Industriebauten
Stand 2007-10-10
In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren sowie innerhalb der erforderlichen Breite von Hauptgängen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen sowie die Umfahrten müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

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