Wurde die Anzahl der Besucher einer Versammlungsstätte nicht in einer Bau- und Betriebsbeschreibung festgelegt, ist diese wie folgt zu bemessen:
Besuchern nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen.
Besuchern nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen.