Jurafuchs

§ 47

BetrVO
Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung
Industriebauten
Stand 2007-10-10
(1)
Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind für Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 2 000 m und für Industriebauten mit einer erhöhten Gefährdung durch chemische, biologische, radiologische oder nukleare Stoffe Feuerwehrpläne anzufertigen und fortzuschreiben. Die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(2)
Der Betreiber eines Industriebaus hat, sofern die Berliner Feuerwehr das in Abhängigkeit von der Art oder Nutzung des Betriebes für erforderlich hält, stets jedoch bei Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 2 000 m , im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung zu erstellen.

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