Laseranlagen sind in den für Besucher zugänglichen Bereichen so zu betreiben, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. § 4 Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 227 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist entsprechend auf Maßnahmen zum Schutz der Besucher anzuwenden.
§ 31
BetrVOLaseranlagen
Versammlungsstätten
Stand 2007-10-10