(1)
Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Brandsicherheitswache zu stellen.
(2)
Bei jeder technischen Probe, Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Die Brandsicherheitswache kann durch die Berliner Feuerwehr oder durch die Betreiberin oder den Betreiber gestellt werden. Die Betreiberin oder der Betreiber darf eine Brandsicherheitswache nur stellen, wenn sie oder er über eine ausreichende Zahl von Selbsthilfekräften für den Brandschutz verfügt. Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist für die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr festzulegen. Die Betreiberin oder der Betreiber trägt die Verantwortung dafür, dass geeignete Nachweise über die erfolgreiche Ausbildung als Brandschutzhelferin oder Brandschutzhelfer vorliegen. Die Nachweise sind den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
(3)
Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5000 Besuchern sind der für den Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.