Jurafuchs

§ 42

BetrVO
Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
Hochhäuser
Stand 2007-10-10
(1)
Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind eine Brandschutzordnung zu erstellen und Feuerwehrpläne anzufertigen. Die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(2)
In jedem Geschoss ist an allgemein zugänglicher Stelle ein Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses gut sichtbar anzubringen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →