(1)
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten anzuwenden. § 26 Abs. 4 findet auf am 4. Mai 2005 bestehende Versammlungsstätten keine Anwendung.
(2)
Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.