Jurafuchs

§ 39

BetrVO
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
Versammlungsstätten
Stand 2007-10-10
(1)
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten anzuwenden. § 26 Abs. 4 findet auf am 4. Mai 2005 bestehende Versammlungsstätten keine Anwendung.
(2)
Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.

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