Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser
Hochhäuser
Stand 2007-10-10
(1)
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom 18. Juni 2010 (GVBl. S. 349) bestehenden Hochhäuser anzuwenden.
(2)
Betriebliche Anforderungen aus Baugenehmigungen bleiben unberührt.