Jurafuchs

§ 3

BetrVO
Raumlufttechnische Anlagen
Teil II Allgemeine Vorschriften
Stand 2007-10-10
(1)
Die Betreiberin oder der Betreiber muss raumlufttechnische Anlagen von künstlich belüfteten und klimatisierten Räumen (Aufenthaltsräumen, Arbeitsstätten) mit Ausnahme von Anlagen in eigengenutzten Eigentumswohnungen und in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 fachgerecht warten.
(2)
Die Wartung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Über jede Wartung ist ein Bericht zu fertigen, der mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen ist. Die Betreiberin oder der Betreiber hat festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen. Die ordnungsgemäße Wartung ist von einer Sachkundigen Person nach § 2 Abs. 6 zu überprüfen.

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