Jurafuchs

§ 40

BetrVO
Anwendungsbereich, Begriffe
Hochhäuser
Stand 2007-10-10
(1)
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Hochhäuser im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Bauordnung für Berlin Anwendung.
(2)
§ 43 findet nur auf Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin von mehr als 30 m Anwendung. § 43 gilt nicht für Wohnhochhäuser.

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