(1)
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Hochhäuser im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 der Bauordnung für Berlin Anwendung.
(2)
§ 43 findet nur auf Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin von mehr als 30 m Anwendung. § 43 gilt nicht für Wohnhochhäuser.