Die mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung Beauftragten dürfen zur Ausübung ihrer Aufgaben Grundstücke und bauliche Anlagen betreten.
§ 7
BetrVOZutrittsrecht
Teil III Brandsicherheitsschau und Betriebsüberwachung
Stand 2007-10-10