Jurafuchs

§ 22

BetrVO
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen
Garagen
Stand 2007-10-10
(1)
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen anzuwenden. § 21 findet auf am 4. Mai 2005 bestehende Garagen keine Anwendung.
(2)
Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.

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