Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Brandschutzbeauftragte haben die Einhaltung des geprüften Brandschutznachweises und die sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und der Betreiberin oder dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Der oder die Brandschutzbeauftragte muss die für diese Aufgabe erforderlichen Kenntnisse besitzen. Der Name der oder des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen.
§ 43
BetrVOVerantwortliche Personen
Hochhäuser
Stand 2007-10-10