(1)
Das Wegeverzeichnis soll für jeden öffentlichen Weg enthalten:
1.
den Namen oder die Wegenummer,
2.
das Flurstückskennzeichen des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke unter Angabe der Flächengröße und der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.
(2)
Dem Wegeverzeichnis sollen Wegekarten beigefügt werden.