Jurafuchs

§ 8

HWG
Veränderung
ZWEITER TEIL Widmung
Stand 1974-01-22
Für die Veränderung eines öffentlichen Weges, insbesondere für die Verbreiterung, Einengung, Höher- oder Tieferlegung, gelten die §§ 6 und 7 entsprechend. Der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger und der öffentlichen Bekanntgabe bedarf es nur, wenn die bisherige Benutzungsmöglichkeit des Weges mehr als geringfügig eingeschränkt wird.

Meine Notizen

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