Die Freie und Hansestadt Hamburg erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach den §§ 127 bis 135 des BauGB und den folgenden Bestimmungen.
§ 44
HWGErhebung des Erschließungsbeitrages
NEUNTER TEIL Erschließungsbeiträge
Stand 1974-01-22