Ist nach den Rechtsvorschriften über die Wegereinigung, die bis zum 14. Oktober 1940 gegolten haben, noch beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine andere Person als die Anliegerin oder der Anlieger zur Reinigung verpflichtet, so gilt diese Regelung bis zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses fort.
§ 70
HWGBisherige Reinigungspflichten
ELFTER TEIL Überleitung
Stand 1974-01-22