Jurafuchs

§ 40

HWG
Anspruchsgrenzen
ACHTER TEIL Entschädigung
Stand 1974-01-22
(1)
Der Entschädigungsanspruch nach den §§ 38 und 39 entfällt insoweit, als der Nachteil durch bauliche Maßnahmen hätte vermieden oder ausgeglichen werden können, deren Vornahme die Entschädigungspflichtigen angeboten und die Entschädigungsberechtigten abgelehnt oder verhindert haben.
(2)
Der Entschädigungsanspruch nach § 39 gilt als nicht geltend gemacht, solange die erforderliche Prüfung des Betriebes und der Bücher des entschädigungsberechtigten Unternehmens verhindert wird.
(3)
Die §§ 38 und 39 gelten nicht gegenüber Bahnunternehmen sowie Eigentümerinnen und Eigentümern und Benutzerinnen und Benutzern von Bahnanlagen und oberirdischen Gewässern bei Arbeiten an Kreuzungsbauwerken.

Meine Notizen

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