Jurafuchs

§ 64

HWG
Vorhandene öffentliche Wege
ELFTER TEIL Überleitung
Stand 1974-01-22
Die beim Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze sind öffentliche Wege im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie nach den bisherigen Rechtsvorschriften dem Gemeingebrauch als öffentliche Straßen, Wege oder Plätze gewidmet worden sind oder wenn für die Widmung die Rechtsvermutung der unvordenklichen Zeit besteht. Sie sind in das Wegeverzeichnis einzutragen; dabei ist auch die Trägerin oder der Träger der Wegebaulast anzugeben, sofern dies nicht die Freie und Hansestadt Hamburg ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →