Jurafuchs

§ 6

HWG
Entstehung und Wirkung
ZWEITER TEIL Widmung
Stand 1974-01-22
(1)
Wege, Straßen und Plätze erhalten die Eigenschaft eines öffentlichen Weges durch Widmung der Wegeaufsichtsbehörde. Diese hat vorher die Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers und der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten herbeizuführen und die Straßenverkehrsbehörde zu hören. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu geben.
(2)
Die Widmung kann auf einzelne Verkehrsarten sowie auf einzelne Verkehrszwecke, insbesondere den Anliegerverkehr, den Wirtschaftsverkehr oder den öffentlichen Personennahverkehr beschränkt werden. Darauf ist in der Bekanntgabe nach Absatz 1 hinzuweisen.
(3)
Wege auf oder an Hochwasserschutzanlagen sind mit dem Vorbehalt zu widmen, dass ihre Benutzung jederzeit aus Gründen des Hochwasserschutzes eingeschränkt oder untersagt werden kann. Der Wegekörper bleibt Bestandteil der Hochwasserschutzanlage; die deichrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(4)
Durch privatrechtliche Verfügung oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die dem öffentlichen Weg dienenden Grundstücke oder über Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

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