(1)
Öffentliche Wege im Sinne dieses Gesetzes sind alle Wege, Straßen und Plätze, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und nicht zu einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage gehören.
(2)
Zu den öffentlichen Wegen gehören:
1.
der Wegekörper;
2.
der Luftraum über dem Wegekörper;
3.
das Wegezubehör;
Bei öffentlichen Wegen auf Hochwasserschutzanlagen gehören zum Wegekörper lediglich der Wegeunterbau und die Wegedecke.