Soweit nach bisherigem Recht eine Überfahrt rechtmäßig hergestellt ist, findet § 18 Anwendung; die Erlaubnis nach § 18 gilt als erteilt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 67 Wegebaulast bis zur Übernahme§ 69 Bisherige Sondernutzungen →