Jurafuchs

§ 47b

HWG
Nutzungsfaktoren
NEUNTER TEIL Erschließungsbeiträge
Stand 1974-01-22
(1)
Der Nutzungsfaktor beträgt
(2)
Für Grundstücke mit einer festgesetzten Nutzung als Stellplatz, Garage oder Gemeinschaftsanlage ist der Nutzungsfaktor zugrunde zu legen, der nach Absatz 1 für die Grundstücke gilt, denen sie zugeordnet sind.
(3)
Sofern im Bebauungsplan nur die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt ist, gilt als anrechenbare Geschosszahl ein Drittel der dort in Metern festgesetzten höchstzulässigen Höhe der baulichen Anlagen. Die ermittelte Zahl wird auf einen vollen Wert abgerundet.
(4)
Für Grundstücke, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und für die Art und Maß der Nutzung nicht festgesetzt sind, ist,
1.
wenn sie bebaut sind, bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors nach Absatz 1 die tatsächliche Nutzung zugrunde zu legen,
2.
wenn sie nicht bebaut sind, aber nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen, bei Bestimmung des Nutzungsfaktors nach Absatz 1 die Nutzung zugrunde zu legen, die bei den übrigen Grundstücken an der Erschließungsanlage überwiegt. Dabei ist das Verhältnis der erschlossenen Grundstücksflächen zueinander maßgebend.
(5)
Sind für ein Grundstück unterschiedliche Nutzungen zulässig, so bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der zulässigen Nutzungsart, für die in Absatz 1 der höchste Nutzungsfaktor vorgesehen ist.

Meine Notizen

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