Jurafuchs

§ 72

HWG
Ordnungswidrigkeiten
ZWÖLFTER TEIL Schlussbestimmungen
Stand 1974-01-22
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
nicht zum Befahren bestimmte Wegeflächen unbefugt mit Fahrzeugen benutzt;
2.
einen öffentlichen Weg über den Gemeingebrauch oder den Anliegergebrauch hinaus ohne die nach § 19 erforderliche Erlaubnis oder eine private Verkehrsfläche zum Aufstellen von Gegenständen ohne die nach § 25 Absatz 2 erforderliche Erlaubnis benutzt;
3.
die in einer Erlaubnis nach den §§ 18, 19, 22 oder 25 Absatz 2 enthaltenen Auflagen nicht erfüllt;
4.
einen öffentlichen Weg ohne die nach § 22 erforderliche Erlaubnis verändert;
5.
den Vorschriften des § 23 Absätze 1 bis 3, 6 und 6a zuwiderhandelt;
6.
einer Pflicht nach den §§ 23 Absatz 5, 29, 30, 31, 34, 35 oder 36 nicht nachkommt, insbesondere als reinigungspflichtige Person nicht dafür sorgt, dass nach § 34 Beauftragte die Reinigung ordnungsgemäß ausführen, oder im Falle des vorübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung der Beauftragten nicht unverzüglich eine andere Person mit der Reinigung beauftragt;
7.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 Kehricht auf oder in andere Bestandteile der öffentlichen Wege verbringt;
8.
der Pflicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt;
9.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 3 oder § 31 Absatz 2 Satz 2 Tausalz oder tausalzhaltige Mittel zum Streuen verwendet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.

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