Jurafuchs

§ 20

HWG
Benennung und Kennzeichnung
SECHSTER TEIL Wegeordnung
Stand 1974-01-22
(1)
Die öffentlichen Wege werden vom Senat benannt und von der Wegeaufsichtsbehörde entsprechend gekennzeichnet, sobald dies in öffentlichem Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, erforderlich ist.
(2)
Unter denselben Voraussetzungen werden für die Gebäude und sonstigen Anlagen an den öffentlichen Wegen von der Wegeaufsichtsbehörde Hausnummern festgesetzt. Kleingartengelände und dessen Parzellen sind nach Anweisung der Wegeaufsichtsbehörde zu kennzeichnen.

Meine Notizen

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