Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübt werden, bleiben unberührt; § 19 Absatz 4 ist jedoch anwendbar.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 68 Bisherige Überfahrten§ 70 Bisherige Reinigungspflichten →