Jurafuchs

§ 41

HWG
Entschädigung bei Sondernutzungen
ACHTER TEIL Entschädigung
Stand 1974-01-22
Entfällt eine Sondernutzung durch Entwidmung (§ 7 Absatz 5), so besteht ein Entschädigungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften über den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte. Das gilt nicht, sofern die Sondernutzung auf § 19 Absatz 7 oder auf Rechtsvorschriften des Bundes beruht, nach denen die Trägerin der Wegebaulast zur Einräumung der Sondernutzung verpflichtet ist; Verträge nach § 19 Absatz 5 bleiben unberührt.

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