Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Haushaltungen, so hat die Anliegerin bzw. der Anlieger den Namen und die Anschrift der zur Reinigung und zum Winterdienst Verpflichteten, gegebenenfalls auch der Beauftragten, durch Anschlag im Hausflur des Gebäudes oder an sonst geeigneter Stelle bekannt zu geben.
§ 35
HWGBekanntgabe der zur Reinigung und zum Winterdienst Verpflichteten und der Beauftragten
SIEBENTER TEIL Wegereinigung
Stand 1974-01-22