Der Erschließungsbeitrag kann selbständig erhoben werden für
1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
2.
die erstmalige Herstellung der Fahrbahnen,
3.
die erstmalige Herstellung der Nebenflächen,
4.
die erstmalige Herstellung der Parkflächen,
5.
die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Beleuchtung der Erschließungsanlage,
6.
die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung der Erschließungsanlage.