Jurafuchs

§ 13

HWG
Umfang der Wegebaulast
VIERTER TEIL Wegebau
Stand 1974-01-22
(1)
Die Wegebaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Wege zusammenhängenden Aufgaben. Bei öffentlichen Wegen auf Hochwasserschutzanlagen umfasst die Wegebaulast auch die Pflicht zur Beseitigung von Schäden an den Hochwasserschutzanlagen, die durch die Benutzung des Weges entstehen.
(2)
Art, Umfang und Zeitpunkt der ersten Anlage sowie des Ausbaues eines öffentlichen Weges bestimmt die Wegeaufsichtsbehörde.
(3)
Die öffentlichen Wege sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Trägerin der Wegebaulast in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten. Soweit die Trägerin der Wegebaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zu einer solchen Unterhaltung außerstande ist, ist der Weg durch Warnzeichen zu kennzeichnen.
(4)
Erfordert die regelmäßige Benutzung eines öffentlichen Weges durch bestimmte am Verkehr teilnehmende Personen besondere, für den allgemeinen Verkehr nicht erforderliche bauliche Maßnahmen, Anlagen oder Zeichen, so kann die Trägerin der Wegebaulast verlangen, dass sie die Mehrkosten für die Herstellung und Unterhaltung erstatten. Das gilt insbesondere für Verkehrsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes oder für Fahrzeuge, die wegen ihrer Bauart, ihrer Abmessungen oder ihres Gewichtes nur ausnahmsweise zugelassen sind (§ 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 28. September 1988 [Bundesgesetzblatt I Seite 1797], zuletzt geändert am 19. Juni 1996 [Bundesgesetzblatt I Seiten 885, 886]). Die Wegeaufsichtsbehörde kann durch öffentlich-rechtliche Verträge Vereinbarungen über die Ablösungen derartiger Kosten treffen.
(5)
Absatz 4 gilt entsprechend, wenn im Interesse und auf Antrag der Anliegerinnen und Anlieger oder sonstiger Interessenten besondere bauliche Maßnahmen an öffentlichen Wegen durchgeführt werden.

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