Jurafuchs

§ 15b

HWG
Enteignung
VIERTER TEIL Wegebau
Stand 1974-01-22
(1)
Für Zwecke des Baus und des Ausbaus öffentlicher Wege ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die Enteignungsbehörde.
(2)
Hat sich eine Betroffene oder ein Betroffener mit der Inanspruchnahme des Eigentums schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(2)
Im übrigen gilt das Hamburgische Enteignungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

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