Jurafuchs

§ 1

LwG LSA
Zweck des Gesetzes
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 1997-10-28
(1)
Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse einer Bestandssicherung der Landwirtschaft und der Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung des ländlichen Raumes dazu beizutragen, daß die Landwirtschaft chancengleich innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre gesellschaftspolitischen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann. Ein besonderes Anliegen ist dabei die Erhaltung und Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und zugleich umweltschonenden und nachhaltigen flächendeckenden Landwirtschaft.
(2)
Diesem Zweck dienen öffentliche Einrichtungen, insbesondere die für Versuchs-, Beratungs- und Untersuchungsaufgaben zuständigen nachgeordneten Facheinrichtungen sowie staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die auf den Gebieten der Agrar-, Umwelt- und Biowissenschaften tätig sind, und Maßnahmen und Förderprogramme des Landes einschließlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel.
(3)
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, einschließlich des Garten-, Obst- und Weinbaus, die Nutztierhaltung sowie die Fischerei- und die Imkereiwirtschaft. Für die Forstwirtschaft gelten die Regelungen des Landeswaldgesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520).

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →