(1)
Bienen leisten als staatenbildende und staatenüberwinternde Insekten durch ihre Bestäubungsleistung einen wesentlichen Beitrag bei der Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna sowie zur Ausschöpfung der Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Nutzpflanzen. Ihre Haltung und Zucht bedarf daher der besonderen Fürsorge und Förderung.
(2)
Zur Erhaltung der in Sachsen-Anhalt standortgebundenen Zucht leistungsfähiger, vitaler und friedfertiger Bienenvölker ist bei der Bienenzucht die Reinzucht durch Königinnen mit ausgewählten Drohnen an anerkannten Paarungsplätzen (Bienenbelegstellen) sicherzustellen.