(1)
Das Land fördert die Forschung im Bereich der Landwirtschaft, um den aktuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Gefördert werden anwendungsorientierte Forschungsarbeiten, deren Ergebnisse eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen, die Entwicklung neuer, insbesondere umweltschonender Produkte oder Erwerbsmöglichkeiten für die Landwirtschaft oder umwelt- und ressourcenschonendere Bewirtschaftungsformen erwarten lassen. Insbesondere der Forschung im Bereich der nachwachsenden Rohstoffe, der Biotechnologie und der Gentechnik sowie deren Folgeabschätzung kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
(2)
Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt kann unter Zuweisung gesonderter Haushaltsmittel bei den Hochschulen und landeseigenen Forschungseinrichtungen wissenschaftliche und gutachterliche Arbeiten in Auftrag geben. Das Recht, sich nachgeordneter Behörden sowie länderübergreifender Einrichtungen zu bedienen, bleibt unberührt.