(1)
Gefördert werden landwirtschaftliche Unternehmen im Haupt- und Nebenerwerb und deren Zusammenschlüsse. Gefördert werden auch Unternehmen der ersten Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Es können auch solche Einrichtungen gefördert werden, die dem Zweck dieses Gesetzes dienen.
(2)
Die Förderung kann abhängig gemacht werden insbesondere von
1.
einer ausreichenden Ausbildung,
2.
einer angemessenen Fort- und Weiterbildung, insbesondere im Rahmen staatlicher, berufsständischer und genossenschaftlicher Einrichtungen,
3.
der Aufstellung und Durchführung eines Betriebsentwicklungsplanes,
4.
ausreichenden Wirtschaftsaufzeichnungen,
5.
der Anwendung von Erzeugungsregeln,
6.
der Teilnahme an Selbsthilfeeinrichtungen und sonstigen Zusammenschlüssen der Landwirtschaft, wenn dies für das Unternehmen zumutbar und für das erstrebte Entwicklungsziel zweckmäßig ist.