(1)
Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung für die Tätigkeit in der Landwirtschaft, insbesondere von Frauen, wird gefördert. Für den Besuch von staatlichen und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen im landwirtschaftlichen Bereich können Beihilfen gewährt werden.
(2)
Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für die staatlichen landwirtschaftlichen Lehranstalten eine Entlastung von den Kosten der Lernmittel sowie von Gebühren festzulegen.