Jurafuchs

§ 10

LwG LSA
Selbsthilfeeinrichtungen
Teil 2 Förderung von Maßnahmen
Stand 1997-10-28
(1)
Landwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen und deren Vereinigungen können gefördert werden, wenn sie geeignet sind, die wirtschaftliche oder soziale Lage der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, insbesondere von Frauen, zu verbessern, und ohne die Förderung die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert wäre.
(2)
Landwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von landwirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen in Form von Maschinen- und Betriebshilfsringen, Erzeugergemeinschaften und -organisationen sowie Züchtervereinigungen, deren Aufgabe und Tätigkeit auf die qualitative Verbesserung der Erzeugung in landwirtschaftlichen Unternehmen, den rationellen Einsatz von Betriebsmitteln oder die Organisation der überbetrieblichen Arbeitsaushilfe gerichtet sind und die nach der Satzung unabhängig von wirtschaftlichen Unternehmungen sind sowie finanziell nicht von solchen getragen oder gestützt werden.
(3)
Sonstige Zusammenschlüsse, deren Aufgaben und Tätigkeiten nachhaltig dem Zweck dieses Gesetzes dienen, können ebenfalls gefördert werden. Dazu gehören zentrale Einrichtungen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Ausbildung, die Anstellung und der rationelle Einsatz haupt- und nebenberuflicher Betriebs- und Haushaltshilfen sowie Hilfen zur Kinderbetreuung gehören. Leistungen öffentlich-rechtlicher Rechtsträger, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind zu berücksichtigen.
(4)
Für Zusammenschlüsse, die abschließend durch Gemeinschafts- oder Bundesrecht geregelt sind, gelten die dort festgelegten Förderungsgrundsätze.

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