Jurafuchs

§ 14

LwG LSA
Schutz des Bodens
Teil 3 Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft
Stand 1997-10-28
(1)
Zum Schutz des Bodens vor Wind- und Wassererosionen sowie vor Austrocknung, zur Hebung seiner Fruchtbarkeit und zur Gestaltung der Landschaft sollen eine den Standortbedingungen und den landeskulturellen Erfordernissen entsprechende Nutzungsart und Bewirtschaftung des Bodens gesichert werden. Die zuständigen öffentlichen Stellen haben auf eine den Erfordernissen des Satzes 1 entsprechende Wald-Feld-Verteilung hinzuwirken.
(2)
Durch Gehölzpflanzungen außerhalb des Waldes, insbesondere an Wasserläufen, Straßen und Wegen, sollen unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen Sicherheit alle Möglichkeiten genutzt werden, die geeignet sind, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu mehren, die landwirtschaftliche Produktion sowie das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft zu verbessern und den Naturschutz zu fördern.

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